Artikel 3 VO (EG) 2001/1265

(1) Die Produktionserstattung wird nur solchen Verarbeitern gewährt, die Gewähr dafür bieten, dass die Kontrolle gemäß Artikel 2 Absatz 2 jederzeit durchgeführt werden kann, und einen Antrag gestellt haben, in dem das chemische Erzeugnis angegeben ist, zu dessen Herstellung das Grunderzeugnis verwendet wird.

(2) Die Gewährung der Erstattung kann vom jeweiligen Mitgliedstaat von der vorherigen Zulassung der in Absatz 1 bezeichneten Verarbeiter abhängig gemacht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.