Artikel 2 VO (EG) 2001/1265
(1) Die Produktionserstattung wird von dem Mitgliedstaat gewährt, auf dessen Gebiet die Verarbeitung der Grunderzeugnisse erfolgt.
(2) Der Mitgliedstaat darf die Erstattung nur gewähren, wenn die Zollkontrolle oder eine entsprechende Sicherheit bietende Verwaltungskontrolle gewährleistet, dass die Verwendung der Grunderzeugnisse dem in dem Antrag gemäß Artikel 3 genannten Bestimmungszweck entspricht.
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