Artikel 1 VO (EG) 2001/1265
(1) Als „Grunderzeugnisse” zum Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten:
- a)
- Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und f) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und
- b)
- die Zuckersirupe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 mit den KN-Codes ex17026095 und ex17029099 und einer Reinheit von mindestens 85 %,
die für die Herstellung der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden.
(2) Den Grunderzeugnissen sind die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Zwischenerzeugnisse gleichgestellt, die einerseits in der Gemeinschaft unmittelbar aus den genannten Grunderzeugnissen mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die eine andere Produktionserstattungsregelung gilt, gewonnen und die andererseits zur Herstellung der in Anhang I aufgeführten chemischen Erzeugnisses verwendet werden.
(3) Chemisch reine Fructose (Lävulose) des KN-Codes 17025000 wird in ihrer Eigenschaft als Zwischenerzeugnis als eines der Grunderzeugnisse betrachtet, wenn sie zum einen in der Gemeinschaft unmittelbar aus den genannten Grunderzeugnissen mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die eine andere Produktionserstattungsregelung gilt, gewonnen wird und wenn sie zum anderen für die Verarbeitung zu einem der in Anhang I genannten chemischen Erzeugnisse verwendet wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.