Präambel VO (EG) 2001/1265
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird beschlossen, für Zucker, für Isoglucose in unverarbeitetem Zustand, für Zuckersirupe, die unter die genannte Verordnung fallen, sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 17025000 als Zwischenerzeugnis, die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.
- (2)
- Für Isoglucose in unverarbeitetem Zustand ist die gleiche Behandlung wie für Weißzucker bei der Verwendung durch die chemische Industrie vorzusehen.
- (3)
- Für bestimmte Zwischenerzeugnisse, die einerseits in der Gemeinschaft unmittelbar aus einem Grunderzeugnis — ausgenommen alle einer anderen Regelung für Produktionserstattungen unterworfenen Erzeugnisse — gewonnen worden sind und die andererseits zur Herstellung eines chemischen Erzeugnisses gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung verwendet werden, sollte die Möglichkeit der Gewährung einer Produktionserstattung bestehen. Diese Möglichkeit sollte auch gelten, wenn die Verwendung dieser Zwischenerzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie hergestellt worden sind, erfolgt. Deshalb ist vorzusehen, dass einerseits die Produktionserstattung für das Grunderzeugnis gewährt wird, das zur Herstellung der wie oben genannt verwendeten Zwischenerzeugnismenge gedient hat, und dass andererseits diese Erstattung bestimmt wird, indem die gleichen Rendementkoeffizienten angewandt werden, wie sie für die Berechnung der Ausfuhrerstattung der gleichen Zwischenerzeugnisse festgesetzt sind.
- (4)
- Die Anwendung des Systems der Produktionserstattungen auf Zwischenerzeugnisse erfordert die Definition dieser Produkte sowie die Einführung eines entsprechenden Kontrollsystems. Diese Kontrolle sollte mittels einer vorausgehenden Zulassung sowohl für die Erzeugung des Zwischenerzeugnisses als auch für die Verarbeitung zum chemischen Enderzeugnis gelten, um sicherzustellen, dass das definierte Grunderzeugnis tatsächlich für die Herstellung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten chemischen Erzeugnisses verwendet wurde, und um jede doppelte Zahlung der Produktionserstattung zu vermeiden.
- (5)
- Zucker ist wie Stärkeerzeugnisse ein Grundstoff, der von der chemischen Industrie für die Herstellung gleichartiger Erzeugnisse verwendet werden kann. Daher ist eine harmonische Entwicklung der Verwendung dieser Grundstoffe sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte eine Produktionserstattungsregelung angewandt werden, die sowohl dem Zuckerpreis auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch der Entwicklung der Zuckerpreise auf dem Weltmarkt Rechnung trägt.
- (6)
- Die Anwendung der Regelung für Erzeugnisse des Zuckersektors, die zur Herstellung von chemischen Produkten verwendet werden, zielt darauf ab, auf der einen Seite die Verwendung von Erzeugnissen des Zuckersektors durch die chemische Industrie, und auf der anderen Seite die Entwicklung der Biotechnologie ausgehend von diesen Grunderzeugnissen zu fördern, indem die Preise dieser Erzeugnisse an die Weltmarktpreise für Zucker angeglichen werden. Die Regelung sieht zu diesem Zweck eine schrittweise Anwendung des Prinzips vor, wonach die Produktionserstattungen nach Maßgabe des Weltmarktpreises und des Gemeinschafts-Zuckerpreises festgesetzt werden, wobei eine Pauschale von 6,45 EUR je 100 kg zusätzlich zum Weltmarktpreis zu berücksichtigen ist. Die Pauschale entspricht den Bereitstellungskosten für die Ausfuhr von Gemeinschaftszucker, einschließlich eines Pauschalelements, mit dem vermieden werden soll, dass der Zucker unter dem normalerweise sehr schwankenden Weltmarktpreis verkauft wird. Die mit diesem System gesammelten Erfahrungen haben die Notwendigkeit gezeigt, einerseits der Erzeugnisse des Zuckersektors verwendenden chemischen Industrie der Gemeinschaft Bedingungen zu bieten, die denen einer sich auf dem Weltmarkt mit Zucker versorgenden Industrie vergleichbar sind, und andererseits der Gemeinschaftsindustrie, die Erzeugnisse des Zuckersektors herstellt, weitere Absatzmöglichkeiten im Nicht-Lebensmittelbereich zu eröffnen. Das System muss deshalb fortgesetzt werden, wobei als ausschließliche Maßgabe der Weltzuckermarkt und der Gemeinschaftszuckermarkt zugrunde zu legen sind.
- (7)
- Rohzucker und Sirup mit einer relativ hohen Reinheit gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 392/94(3), die in der chemischen Industrie verwendet werden, sollten ebenfalls unter die Produktionserstattungsregelung fallen. Für diese Grunderzeugnisse ist die Produktionserstattung für Weißzucker heranzuziehen und je nach ihrem Rendement bzw. Saccharosegehalt anzupassen. Für die Gewährung von Produktionserstattungen für Isoglucose sollte die Erfüllung der gleichen Vorbedingungen verlangt werden, die für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für dieses Erzeugnis vorgesehen sind.
- (8)
- Die Produktionserstattung sollte monatlich festgelegt werden, wobei insbesondere Bezugszeiträume vorzusehen und der Weltmarktpreis für Zucker zu bestimmen sind. Da die Festsetzung der Erstattungen monatlich erfolgt, ist es zweckdienlich, hierzu Bezugszeiträume von etwa einem Monat heranzuziehen.
- (9)
- Da fast der gesamte Absatz der Zuckerüberschüsse auf Drittmärkten mit Hilfe von Ausschreibungen erfolgt, sollte zur Definition des Weltmarktpreises für Zucker, auf dessen Grundlage die Produktionserstattung festgelegt wird, das gewogene Mittel der während des betreffenden Bezugszeitraums nach diesem Ausschreibungsverfahren festgesetzten Ausfuhrerstattungen verwendet werden.
- (10)
- Zur Vermeidung von Missbräuchen sollte die Produktionserstattung nur dann gewährt werden, wenn aufgrund von Kontrollen andere Verwendungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind. Solche Kontrollen sind nur möglich, wenn die Produktionserstattung ausschließlich dem Verarbeiter, und zwar auf seinen Antrag, gewährt wird. Die Kontrollen können in bestimmten Fällen wirksamer sein, wenn sie mit einer Zulassung verbunden sind. Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Verarbeitung erfolgt, sollte daher die Möglichkeit haben, dem Verarbeiter eine Zulassung vorzuschreiben.
- (11)
- Die Gewährung der Produktionserstattung setzt bestimmte genaue Informationen voraus. Der mögliche Begünstigte muss diese Erstattung daher zuvor schriftlich beantragen, wobei der Antrag bestimmte Angaben zu enthalten hat.
- (12)
- Da die Grunderzeugnisse des Zuckersektors vollkommen durch die Grunderzeugnisse des Getreide- und des Reissektors ersetzt werden können, sollte eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung vermieden werden. Zu diesem Zweck sind für Zucker gleiche Vorschriften vorzusehen wie diejenigen, die für die Freigabe der Sicherheit in der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 87/1999(5), festgelegt wurden. Diese Bestimmungen lassen eine Freigabe der Sicherheit im Verhältnis zu den Mengen zu, für die die Verarbeitung des Grunderzeugnisses während der Gültigkeitsdauer des Produktionserstattungsbescheids stattgefunden hat.
- (13)
- Zum Zweck des Nachweises und der Kontrolle soll ein Erstattungsbescheid dienen, dessen Geltungsdauer dem Handel langfristige Dispositionen ermöglicht, und der die wichtigsten Einzelheiten für die Festsetzung der Erstattung bei der Erzeugung enthält. Um sicherzustellen, dass der betreffende Zucker dem Verwendungszweck zugeführt wird, für den der Erstattungsbescheid erteilt worden ist, muss dafür Sorge getragen werden, dass die Ansprüche aus dem Erstattungsbescheid nur vom Antragsteller und nach erfolgter Verarbeitung des betreffenden Grunderzeugnisses geltend gemacht werden können.
- (14)
- Da einerseits die endgültige Zahlung der Produktionserstattung bei der Erzeugung erst nach der Verarbeitung erfolgen kann, andererseits der Handel Interesse an einer möglichst schnellen Bezahlung hat, sollte diese innerhalb kurzer Frist nach der Verarbeitung erfolgen.
- (15)
- Die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheide kann sich höchstens über sechs Monate der Festsetzung der Produktionserstattungen erstrecken, und in den Bescheiden muss die am Tag des Antragseingangs geltende Produktionserstattung aufgeführt sein. Unter diesen Bedingungen kann zwischen dem Eingang des Erstattungsantrags und der Verarbeitung des betreffenden Grunderzeugnisses bereits eine Änderung des Interventionspreises für Zucker für die Gebiete ohne Zuschussbedarf erfolgt sein. Da die Produktionserstattung auf der Grundlage des Zuckerpreises in der Gemeinschaft und der Entwicklung der Weltmarktpreise für Zucker festgelegt wird, sollte daher eine Angleichung der erwähnten Erstattung vorgesehen werden, um jeder Änderung des in Euro festgelegten Interventionspreises für Zucker zwischen dem Eingang des Antrags und der Verarbeitung des betreffenden Grunderzeugnisses Rechnung zu tragen.
- (16)
- Zur Durchführung der betreffend die Verwendung der Grunderzeugnisse vorgesehenen Kontrollen muss in jedem Mitgliedstaat eine zuständige Stelle eingerichtet werden, die über alle erforderlichen Informationen verfügt. Um etwaigen Verzögerungen bei der Auszahlung der Erstattung vorzubeugen, empfiehlt es sich, sobald die Kontrolle wirksam geworden ist, die Möglichkeit einer Abschlagszahlung an den Berechtigten des Bescheids vorzusehen; umgekehrt ist als Garantie für den betreffenden Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Sicherheit vorzusehen für den Fall, dass das betreffende Grunderzeugnis nicht gemäß den im Erstattungsbescheid vorgesehenen Bedingungen verarbeitet worden ist. Mit Rücksicht auf mögliche Fälle höherer Gewalt, die den Berechtigten des Erstattungsbescheids daran hindern, seinen Verpflichtungen nachzukommen, ist jedoch vorzusehen, dass der Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen bestimmt.
- (17)
- Die Erfahrungen mit dem neuen System der Produktionserstattungen seit seiner Einführung am 1. Juli 1986 und insbesondere seit seiner Änderung ab dem 1. Juli 1990 haben gezeigt, dass die Regelung effizienter gestaltet werden sollte, vor allem was die Erstattungsanträge betrifft. Zu diesem Zweck sollte auch die vorgesehene Mindesttoleranzgrenze, innerhalb deren der Begünstigte seine Hauptpflicht zur Verarbeitung des Grund- oder Zwischenerzeugnisses erfüllt hat, geändert werden, um den technischen Auflagen der Verarbeitung, insbesondere bei Gärungsprozessen, Rechnung zu tragen, bei denen das Rendement je nach Reaktion der Mikroorganismen sehr unterschiedlich ist. Darüber hinaus sollte eine Höchsttoleranzgrenze eingeführt werden, damit der Verarbeiter, falls das Verfahren nicht erfolgreich war und er ohne etwas dafür zu können mehr Grunderzeugnis verwenden muss als ursprünglich vorgesehen, innerhalb dieses Limits kein neues Dossier einreichen muss, um für die so zusätzlich verarbeitete Menge ebenfalls Produktionserstattungen zu beziehen.
- (18)
- Die mit dieser Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen ersetzen diejenigen der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 der Kommission vom 24. Juli 1978 über Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Erzeugung für Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98(7), die somit aufgehoben werden muss.
- (19)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
- (2)
ABl. L 158 vom 9.6.1982, S. 17.
- (3)
ABl. L 53 vom 24.2.1994, S. 7.
- (4)
ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112.
- (5)
ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 8.
- (6)
ABl. L 201 vom 25.7.1978, S. 26.
- (7)
ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 38.
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