Artikel 16 VO (EG) 2001/1265

(1) Wird der in Euro festgesetzte Interventionspreis für Weißzucker für die Gebiete ohne Zuschussbedarf im Zeitraum zwischen dem Tag des Eingangs des Erstattungsantrags und dem Tag der Verarbeitung des Grunderzeugnisses geändert, so wird die betreffende Produktionserstattung angepasst für die Grunderzeugnismengen, die nach dieser Änderung verarbeitet werden.

(2) Für die Anwendung der Anpassung gemäß Absatz 1 ergänzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der den betreffenden Erstattungsbescheid ausstellt, diesen bei der Ausstellung durch folgenden Hinweis: „Anzupassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 für die Verarbeitung ab dem Zeitpunkt der Anwendung des betreffenden neuen Interventionspreises.”

Die Anpassung wird bei der Zahlung der betreffenden Produktionserstattung durchgeführt.

(3) Handelt es sich bei dem Grunderzeugnis um Weißzucker, so wird die Anpassung gemäß Absatz 1 dadurch erreicht, dass die Produktionserstattung (ausgedrückt in EUR/100 kg Zucker) je nach Fall um die Differenz zwischen dem am Tag des Eingangs des Erstattungsantrags geltenden Interventionspreis für Weißzucker für die Gebiete ohne Zuschussbedarf und am Tag der Verarbeitung des betreffenden Grunderzeugnisses geltenden Interventionspreis für Weißzucker erhöht bzw. gekürzt wird.

(4) Handelt es sich bei dem Grunderzeugnis um Rohzucker der Standardqualität, so wird die Anpassung gemäß Absatz 1 erreicht, indem die Produktionserstattung (ausgedrückt in EUR/100 kg Zucker) je nach Fall um die Differenz zwischen dem am Tag des Eingangs des Erstattungsantrags geltenden Interventionspreis für Rohzucker und dem am Tag der Verarbeitung des betreffenden Grunderzeugnisses geltenden Interventionspreis für Rohzucker erhöht bzw. gekürzt wird.

(5) Weicht das Rendement des Rohzuckers von der Definition der Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ab, so wird der gemäß Absatz 4 angepasste Erstattungsbetrag für die Zahlung unter Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission(1) geändert.

(6) Handelt es sich bei dem Grunderzeugnis um Saccharosesirup, so erfolgt die Anpassung gemäß Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 6.

(7) Handelt es sich bei dem Grunderzeugnis um Isoglucose, so erfolgt die Anpassung gemäß Absatz 4 dieses Artikels und gilt je 100 kg Trockenmasse des betreffenden Produktes.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.