Artikel 17 VO (EG) 2001/1265
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der Kontrolle betreffend die Verarbeitung der Grunderzeugnisse zuständigen Stellen.
(2) Der im Erstattungsbescheid genannte Begünstigte teilt den in Absatz 1 genannten Stellen schriftlich und rechtzeitig für die Kontrolle Folgendes mit:
- a)
- seinen Namen und seine Anschrift,
- b)
- die Art und die Menge der zu verarbeitenden Grunderzeugnisse,
- c)
- den Ort, an dem die betreffenden Grunderzeugnisse sich zum Zeitpunkt der Mitteilung befinden.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen, um insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 3 sicherzustellen.
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