Artikel 18 VO (EG) 2001/1265

Von dem Zeitpunkt an, an dem sich die Grunderzeugnisse unter Kontrolle befinden, können die Mitgliedstaaten dem Inhaber des Erstattungsbescheids eine Abschlagszahlung gewähren, deren Betrag höchstens 80 % der in dem Erstattungsbescheid angegebenen Erstattung entsprechen darf.

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