Artikel 19 VO (EG) 2001/1265
(1) Wenn sie eine Abschlagszahlung gewähren, verlangen die Mitgliedstaaten die Leistung einer Sicherheit oder einer als gleichwertig anerkannten Garantie, die die Rückzahlung der um 5 % erhöhten Abschlagszahlung gewährleistet.
(2) Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die Verarbeitung gemäß den in dem Erstattungsbescheid vorgesehenen Bedingungen erfolgt ist, oder wenn die um 5 % erhöhte Abschlagszahlung zurückgezahlt worden ist.
(3) Unbeschadet des Absatzes 4 erfolgt die in Absatz 1 erwähnte Rückzahlung nach Maßgabe der Menge der Grunderzeugnisse, die nicht gemäß den im Erstattungsbescheid vorgesehenen Bedingungen verarbeitet worden ist.
Wird die Abschlagszahlung nicht zurückgezahlt, so verfällt die Sicherheit nach Maßgabe der Rückzahlungsansprüche.
(4) Kann die Verarbeitung wegen eines als höhere Gewalt anzusehenden Umstands nicht gemäß den im Erstattungsbescheid vorgesehenen Bedingungen erfolgen und liegt ein Antrag vor, diesen Umstand in Betracht zu ziehen, so legt der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen fest, die er aufgrund des geltend gemachten Umstands als notwendig erachtet.
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