Artikel 20 VO (EG) 2001/1265

Nachdem der Begünstigte der zuständigen Stelle mitgeteilt hat, zur Herstellung welches chemischen Erzeugnisses das Grunderzeugnis verwendet worden ist, wird die Produktionserstattung bzw. im Falle einer Abschlagszahlung die Differenz zwischen der Abschlagszahlung und dem Erstattungsbetrag ausgezahlt. Dies geschieht

a)
frühestens nach der Feststellung, dass die Grunderzeugnisse gemäß den im Erstattungsbescheid vorgesehenen Bedingungen verarbeitet worden sind;
b)
spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Feststellung der Verarbeitung folgt.

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