Artikel 21 VO (EG) 2001/1265
Die Produktionserstattung wird für die Menge Grund- oder Zwischenerzeugnis gezahlt, die innerhalb der Marge gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 verarbeitet wurde.
Der Betrag der Produktionserstattung für 100 kg des verwendeten Zwischenerzeugnisses entspricht der Produktionserstattung für 100 kg Weißzucker am Tag des Antragseingangs, multipliziert mit dem Koeffizienten gemäß Anhang II für das jeweilige Zwischenerzeugnis, wobei dieser Koeffizient je nach Fall entsprechend dem Gehalt an Trockenmasse gemäß der in Anhang II vorgesehenen Formel angepasst wird.
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