Artikel 11 VO (EG) 2001/1338

Nicht zugelassene Banknoten

Die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 7, 8 und 9 gelten soweit möglich für Banknoten, die auf Euro lauten und die unter Benutzung erlaubter Einrichtungen oder Materialien unter Missachtung der Bestimmungen hergestellt worden sind, gemäß denen die zuständigen Behörden zur Geldausgabe befugt sind, oder die unter Verletzung der Voraussetzungen, unter denen die zuständigen Behörden Geld in Umlauf bringen können, ohne Genehmigung dieser Behörden in Umlauf gebracht worden sind.

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