Artikel 10 VO (EG) 2001/1338
Zuständige nationale Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Zentralbank und der Kommission ein Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 2 Buchstabe b).
(2) Diese Verzeichnisse werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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