Artikel 10 VO (EG) 2001/1338

Zuständige nationale Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Zentralbank und der Kommission ein Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 2 Buchstabe b).

(2) Diese Verzeichnisse werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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