Artikel 9 VO (EG) 2001/1338
Außenbeziehungen
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten — in enger Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank — mit Drittländern und internationalen Organisationen zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst nach Maßgabe der in den Kooperations- und Assoziationsabkommen sowie der Vorbeitrittsvereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über die Verhütung illegaler Tätigkeiten die erforderliche Amtshilfe zur Verhütung und Bekämpfung der Geldfälschung betreffend den Euro.
(2) Der Rat trägt dafür Sorge, dass in die Kooperations- und Assoziierungsabkommen sowie die Vorbeitrittsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern Bestimmungen aufgenommen werden, die eine Durchführung von Artikel 3 Absatz 2 ermöglichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.