Artikel 8 VO (EG) 2001/1338

Zentrale Erfassung der Informationen auf nationaler Ebene

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene zu Fällen von Geldfälschung vorliegenden Informationen ab der ersten Feststellung der nationalen Zentralstelle im Hinblick auf ihre Weiterleitung an Europol über die nationale Europol-Stelle mitgeteilt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Informationsaustausch zwischen der nationalen Zentralstelle und der nationalen Europol-Stelle sicherzustellen.

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