Artikel 7 VO (EG) 2001/1338

Zusammenarbeit im Hinblick auf den Schutz des Euro vor Geldfälschung

(1) Im Hinblick auf einen wirksamen Schutz des Euro vor Geldfälschung kooperieren die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Zentralbank zum einen untereinander und zum anderen, im Einklang mit dem Europol-Übereinkommen und den auf der Grundlage dieses Übereinkommens angenommenen Bestimmungen, mit Europol. Die Kommission und die Europäische Zentralbank nehmen im Hinblick auf den rechtzeitigen Abschluss einer Übereinkunft mit Europol Verhandlungen auf.

(2) Die zuständigen nationalen Behörden, die Kommission und die Europäische Zentralbank kooperieren in Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben insbesondere durch

einen Informationsaustausch über die Verhütung der Geldfälschung und über die Bekämpfung des Inumlaufbringens falscher Banknoten und falscher Münzen,

eine regelmäßige Unterrichtung über die Auswirkungen der Geldfälschung zum Zwecke einer strategischen Analyse,

Amtshilfe im Bereich der Verhütung der Geldfälschung und der Bekämpfung des Inumlaufbringens falscher Banknoten und falscher Münzen, die insbesondere wissenschaftliche Unterstützung und Ausbildung mit logistischer Hilfe der Mitgliedstaaten umfasst.

(3) Im Rahmen der Amtshilfe richten die nationalen Zentralstellen nach Artikel 12 des Genfer Abkommens sowie die Europäische Zentralbank und, soweit erforderlich, die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unbeschadet der Aufgaben von Europol ein E-Mail-System für technische Daten (Schnellwarnsystem) ein.

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