Artikel 6 VO (EG) 2001/1338

Pflichten der Institute, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört

(1) Die Kreditinstitute und — im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit — die anderen Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich

der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben,

Geldtransportunternehmen,

anderer Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit,

sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden, und dafür Sorge zu tragen, dass Fälschungen aufgedeckt werden.

Bei den Euro-Banknoten erfolgt diese Prüfung entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren(1).

Die in Absatz 1 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. Sie übermitteln die betreffenden Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 erfolgt die Echtheitsprüfung der Euro-Banknoten und -Münzen in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben,

entweder durch entsprechend geschultes Personal

oder durch einen Bargeldbearbeitungsautomaten, der — für Banknoten — in der von der EZB veröffentlichten Liste(2) bzw. — für Münzen — in der von der Kommission veröffentlichten Liste(3) aufgeführt ist.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Institute, die die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Pflichten missachten, mit Sanktionen belegt werden, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(3) Unbeschadet der von der EZB vorgesehenen Fristen für die Anwendung der von ihr festgelegten Verfahren erlassen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels. Sie setzen die Kommission und die EZB unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Fußnote(n):

(1)

Vgl. den Handlungsrahmen für die Falschgelderkennung und die Sortierung nach Umlauffähigkeit durch Kreditinstitute und andere professionelle Bargeldakteure, auf der Webseite der EZB abrufbar unter: http://www.ecb.europa.eu/euro/cashprof/html/index.de.html

(2)

Die von der EZB veröffentlichte Liste ist abrufbar unter: http://www.ecb.europa.eu/euro/cashprof/html/index.de.html

(3)

Die von der Kommission veröffentlichte Liste ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/anti_fraud/pages_euro/euro-coins/machines.pdf

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.