Artikel 5 VO (EG) 2001/1338

Pflicht zur Übermittlung falscher Münzen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren ein nationales Münzanalysezentrum (MAZ).

(2) Die zuständigen nationalen Behörden ermöglichen die Prüfung der vermutlich falschen Münzen durch das nationale Münzanalysezentrum (MAZ) und übermitteln unverzüglich zur Analyse und Identifizierung die vom MAZ erbetenen erforderlichen Exemplare jeder Art von vermutlich falschen Münzen sowie die ihnen vorliegenden technischen und statistischen Daten. Das MAZ übermittelt dem Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrum (ETSC) jede neue Art von vermutlich falschen Münzen nach den von letzterem beschlossenen Kriterien. Hierzu stellt die Europäische Zentralbank dem MAZ die ihr vorliegenden technischen und statistischen Daten über falsche Euro-Münzen zur Verfügung. Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung von im Umlauf befindlichen Euro-Münzen wird die Übermittlung gefälschter Münzen zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und -Einrichtungen gestattet. Beim Transport der gefälschten Münzen muss der von den genannten Behörden, Einrichtungen und Organen erhaltene Beförderungsauftrag stets mitgeführt werden.

(3) Absatz 2 wird so angewandt, dass er die Verwendung der vermutlich falschen Münzen sowie ihre Einbehaltung als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren nicht ausschließt. Die zuständigen nationalen Behörden können allerdings dem MAZ und gegebenenfalls dem ETSC zu Prüfungs- oder Testzwecken einen Teil einer Partie gefälschter Münzen übermitteln.

(4) Das ETSC analysiert und klassifiziert jede neue Art von falschen Euro-Münzen. Zu diesem Zweck hat das ETSC Zugang zu den bei der EZB gespeicherten technischen und statistischen Daten über die falschen Euro-Münzen. Das ETSC teilt den zuständigen nationalen Behörden sowie — nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten — der EZB das einschlägige Endergebnis seiner Analyse mit. Die EZB übermittelt dieses Ergebnis gemäß dem Abkommen nach Artikel 3 Absatz 3 an Europol.

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