Artikel 4 VO (EG) 2001/1338
Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten
(1) Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren und im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank ein nationales Analysezentrum (NAZ).
(2) Die zuständigen nationalen Behörden ermöglichen die Prüfung der vermutlich falschen Banknoten durch das nationale Analysezentrum (NAZ) und übermitteln unverzüglich zur Analyse und Identifizierung die vom NAZ erbetenen erforderlichen Exemplare jeder Art von vermutlich falschen Banknoten sowie die ihnen vorliegenden technischen und statistischen Daten. Das NAZ übermittelt der Europäischen Zentralbank jede neue Art von vermutlich falschen Banknoten, die den von der Europäischen Zentralbank beschlossenen Kriterien entsprechen. Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung von im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten wird die Übermittlung gefälschter Banknoten zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und -Einrichtungen gestattet. Beim Transport der gefälschten Banknoten muss der von den genannten Behörden, Einrichtungen und Organen erhaltene Beförderungsauftrag stets mitgeführt werden.
(3) Absatz 2 wird so angewandt, dass er die Verwendung der vermutlich falschen Banknoten sowie ihre Einbehaltung als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren nicht ausschließt. Die zuständigen nationalen Behörden können allerdings dem NAZ und gegebenenfalls der EZB zu Prüfungs- oder Testzwecken einen Teil einer Partie gefälschter Banknoten übermitteln.
(4) Die Europäische Zentralbank teilt den zuständigen nationalen Behörden sowie — nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten — der Kommission das einschlägige Endergebnis ihrer Analyse und ihrer Klassifizierung jeder neuen Art von falschen Banknoten mit. Die Europäische Zentralbank teilt dieses Ergebnis gemäß dem Abkommen nach Artikel 3 Absatz 3 Europol mit.
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