Artikel 3 VO (EG) 2001/1338
Erhebung und Zugriff
(1) Die technischen und statistischen Daten über falsche Banknoten und Münzen, die in den Mitgliedstaaten entdeckt werden, werden von den zuständigen nationalen Behörden gesammelt und registriert. Diese Daten werden der Europäischen Zentralbank übermittelt, um dort gespeichert und verarbeitet zu werden.
(2) Die Europäische Zentralbank sammelt und speichert die technischen und statistischen Daten über falsche Banknoten und Münzen, die in Drittländern entdeckt werden.
(3) Die zuständigen nationalen Behörden und — nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten — die Kommission haben Zugriff auf die technischen und statistischen Daten der Europäischen Zentralbank. Europol hat Zugriff auf diese Daten aufgrund eines Abkommens zwischen Europol und der Europäischen Zentralbank gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Europol-Übereinkommens und den auf der Grundlage dieses Übereinkommens angenommenen Bestimmungen.
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