Artikel 2 VO (EG) 2001/1338

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„falsche Banknoten” oder „falsche Münzen” Banknoten oder Münzen, die auf Euro lauten oder den Anschein von Euro-Banknoten oder -Münzen haben und die betrügerisch ge- oder verfälscht wurden;
b)
„zuständige nationale Behörden” die Behörden, die von den Mitgliedstaaten für die folgenden Aufgaben bezeichnet werden:

die Erkennung falscher Banknoten und Münzen;

die Erhebung und Analyse der technischen und statistischen Daten über falsche Banknoten, insbesondere die nationalen Zentralbanken oder die übrigen hierzu befugten Organe;

die Erhebung und Analyse der technischen und statistischen Daten über falsche Münzen, insbesondere die nationalen Münzämter, die nationalen Zentralbanken oder die übrigen hierzu befugten Organe;

die Erhebung von Daten über Geldfälschung betreffend den Euro und die Analyse dieser Daten, insbesondere die in Artikel 12 des Genfer Abkommens genannten nationalen Zentralstellen;

c)
„Kreditinstitute” die Kreditinstitute nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(1);
d)
„technische und statistische Daten” die Daten, die die Identifizierung von falschen Banknoten oder falschen Münzen ermöglichen (technische Beschreibung der Fälschungsart), sowie die Daten über die Anzahl falscher Banknoten und Münzen, nach ihrer Herkunft geordnet, insbesondere in geografischer Hinsicht;
e)
„Genfer Abkommen” das am 20. April 1929 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei(2);
f)
„Europol-Übereinkommen” das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 zur Errichtung von Europol(3);
g)
„Zahlungsdienstleister” die Zahlungsdienstleister nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt(4);

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(2)

Sammlung der Verträge des Völkerbunds, Nr. 2623, S. 372 (1931).

(3)

ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(4)

ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

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