Artikel 1 VO (EG) 2001/1338

Gegenstand

(1) Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Maßnahmen, die im Hinblick auf den Umlauf von Euro-Banknoten und -Münzen unter Bedingungen, die diese gegen Geldfälschung schützen, notwendig sind.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Tätigkeiten als „Geldfälschung” :

a)
betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Euro-Banknoten oder -Münzen, gleichviel auf welche Weise;
b)
betrügerisches Inumlaufbringen von falschen oder verfälschten Euro-Banknoten oder -Münzen;
c)
das Einführen, Ausführen, Transportieren, Annehmen oder Sichverschaffen von falschen oder verfälschten Euro-Banknoten oder -Münzen in Kenntnis der Fälschung und in der Absicht, sie in Umlauf zu bringen;
d)
betrügerisches Anfertigen, Annehmen, Sichverschaffen oder Besitzen von

Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder zur Verfälschung von Euro-Banknoten oder -Münzen geeignet sind,

oder

Hologrammen oder anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteilen von Euro-Banknoten oder -Münzen.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung des einzelstaatlichen Strafrechts zum Schutz des Euro vor Geldfälschung.

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