Präambel VO (EG) 2001/1338

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(4) ist vorgesehen, dass vom 1. Januar 2002 an die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken (NZB) der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Euro lautende Banknoten in Umlauf bringen und die teilnehmenden Mitgliedstaaten Euro-Münzen ausgeben. Daher ist es wichtig, dass schnell ein System zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung beschlossen wird, damit es einsatzfähig ist, bevor die Euro-Banknoten und -Münzen in Umlauf kommen.
(2)
Das mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Fertigstellung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)(5) und dem Beschluss des Rates vom 29. April 1999 zur Ausdehnung des Mandats von Europol auf die Bekämpfung der Fälschung von Geld und Zahlungsmitteln(6) geschaffene Instrumentarium zielt allgemein auf die Bekämpfung der Geldfälschung ab.
(3)
Mit dem Rahmenbeschluss vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro(7) hat der Rat Bestimmungen erlassen, um sicherzustellen, dass der Euro auf geeignete Weise durch wirksame strafrechtliche Maßnahmen geschützt wird.
(4)
Die Maßnahmen gegen Euro-Fälschungen betreffen die Gemeinschaft aufgrund ihrer Zuständigkeiten für die einheitliche Währung. Der rechtliche Schutz des Euro lässt sich durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend sicherstellen, da die Euro-Banknoten und -Münzen auch außerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf gebracht werden. Daher sind gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Festlegung von Maßnahmen anzunehmen, die im Hinblick auf den Umlauf von Euro-Banknoten und -Münzen unter Bedingungen notwendig sind, die ihren globalen, wirksamen und homogenen Schutz vor Tätigkeiten gewährleisten, die der Glaubwürdigkeit des Euro schaden könnten; es sind ferner die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das Instrumentarium rechtzeitig vor dem 1. Januar 2002 zur Verfügung steht.
(5)
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sollten bestimmte Begriffe wie insbesondere Tätigkeiten der Geldfälschung betreffend den Euro, technische und statistische Daten sowie für die Ermittlung zuständige nationale Behörden im Hinblick auf die Erhebung und Analyse von Daten über Geldfälschung, einschließlich der in Artikel 12 des Genfer Abkommens genannten Zentralstellen erstmalig oder anhand von bereits bestehenden Begriffsbestimmungen definiert werden.
(6)
Es sollte sichergestellt werden, dass die technischen und statistischen Daten, die von den zuständigen nationalen Behörden über falsche Banknoten und Münzen sowie, soweit möglich, über nicht zugelassene Banknoten gesammelt werden, der EZB mitgeteilt werden und die zuständigen nationalen Behörden sowie — nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten — die Kommission Zugriff auf diese Daten haben. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Europol auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Europol und der EZB Zugriff auf diese Daten hat.
(7)
Das von der EZB errichtete und unter ihrer Schirmherrschaft betriebene Falschgeld-Analysezentrum (FAZ) zentralisiert entsprechend der EZB-Leitlinie(8) die Klassifizierung und Analyse der technischen Daten über gefälschte Euro-Banknoten.
(8)
Die am 28. Februar 2000 vom Rat angenommene technische Regelung für die Behandlung gefälschter Euro-Münzen nimmt Bezug auf die systematische Erhebung technischer Informationen über Euro-Fälschungen durch die EZB, die Errichtung eines Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums für die technische Analyse und Klassifizierung gefälschter Euro-Münzen (ETSC) und — auf nationaler Ebene — die Errichtung nationaler Münzanalysezentren (MAZ).
(9)
Es wurde vorgesehen, dass das ETSC vorübergehend als getrennte und unabhängige Verwaltungseinheit bei der Pariser Münze eingerichtet wird (auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen dem Vorsitzenden des Rates und dem französischen Finanzminister vom 28. Februar und 9. Juni 2000). Die Aufgaben des Zentrums sind in dieser Verordnung festzulegen. Der Rat wird zu gegebener Zeit über den künftigen Status und den dauerhaften Standort des ETSC beschließen.
(10)
Es sollte vorgesehen werden, dass falsche Euro-Banknoten den nationalen Falschgeld-Analysezentren (NAZ) zur Identifizierung zu übermitteln sind. Falsche Euro-Münzen sind den MAZ zu übermitteln.
(11)
Es sollte vorgesehen werden, dass die Kreditinstitute sowie alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen besteht, beispielsweise Wechselstuben, verpflichtet werden, Euro-Banknoten und -Münzen, bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen und den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Sanktionen verhängt werden, die sie für den Fall als geeignet erachten, dass die vorstehenden Institute ihren Pflichten nicht nachkommen.
(12)
Es sollte eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden, der Kommission und der EZB ist im Hinblick auf einen wirksamen und homogenen Schutz des Euro geschaffen werden, insbesondere was den Austausch von Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten, die Zusammenarbeit und die Rechtshilfe zwischen Stellen der Gemeinschaft und nationalen Stellen, die wissenschaftliche Unterstützung und die berufliche Ausbildung anbelangt. Zu diesem Zweck wird die Kommission, unbeschadet der der EZB zugewiesenen Rolle beim Schutz des Euro vor Geldfälschung, regelmäßig innerhalb eines entsprechenden beratenden Ausschusses die Beratungen mit den Hauptverantwortlichen der Bekämpfung der Geldfälschung hinsichtlich des Euro (insbesondere die EZB, das ETSC, Europol und Interpol) fortsetzen, um die Bedingungen für den umfassenden Schutz des Euro auf der Grundlage von gesetzgeberischen Initiativen im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung der Geldfälschung zu verbessern.
(13)
Um den Austausch aktueller, vollständiger und vergleichbarer Daten zu gewährleisten, sollten die strategischen und operativen Informationen auf nationaler Ebene zentralisiert werden und sollte eine Pflicht zur Übermittlung von Daten eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollte dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Zentralstellen ihre Aufgabe im Einklang mit dem Genfer Abkommen erfüllen können, den Informationsaustausch zwischen den Zentralstellen und den nationalen Europol-Stellen sicherzustellen.
(14)
Die sich gegenseitig ergänzenden Aufgaben der Gemeinschaftspartner müssen zusammen mit der Unterstützung, die Europol nach dem Beschluss des Rates vom 29. April 1999 leisten kann, dazu führen, dass sämtliche Instrumente, die für den Schutz des Euro vor den schädlichen Auswirkungen der illegalen Tätigkeiten der Geldfälschung unerlässlich sind, ineinander greifen können. Europol erfüllt seine Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft. Es obliegt Europol und der Europäischen Gemeinschaft, unter strenger Einhaltung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die Formen der Zusammenarbeit zu sorgen, die sie in die Lage versetzen, ihre jeweiligen Aufgaben so effizient wie möglich zu erfüllen. Zu diesem Zweck ist vorrangig für die Einrichtung einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit auf der Grundlage geeigneter Abkommen zu sorgen, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Europol-Übereinkommens zum einen zwischen Europol und der EZB und zum anderen zwischen Europol und der Kommission zu schließen sind.
(15)
Mit Blick auf die Verwendung des Euro in Drittländern als internationale Transaktionswährung ist eine strukturierte Zusammenarbeit mit Beteiligung aller zuständigen Akteure in Bezug auf Geldfälschung in Drittländern vorzusehen.
(16)
Die Maßnahmen dieser Verordnung lassen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des nationalen Strafrechts zum Schutz des Euro vor Geldfälschung unberührt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 264.

(2)

Stellungnahme vom 3. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 18.

(4)

ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

(5)

ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

(6)

ABl. C 149 vom 28.5.1999, S. 16 und Berichtigung ABl. C 229 vom 12.8.1999, S. 14.

(7)

ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1.

(8)

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. August 1998 über bestimmte Vorschriften für Euro-Banknoten in der geänderten Fassung vom 26. August 1999 (ESB/1999/3) (ABl. L 258 vom 5.10.1999, S. 32).

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