Artikel 10 VO (EG) 2001/1452

(1) Es wird eine Beihilfe zur Förderung der Kuhmilcherzeugung in den überseeischen Departements gewährt, die auf den örtlichen Verbrauch an Milcherzeugnissen zum Verzehr begrenzt ist, wobei dieser Bedarf anhand einer regelmäßigen Bilanz je Wirtschaftsjahr ermittelt wird. Für Milch, aus der zur Fütterung bestimmte Magermilch hergestellt wird, wird keine Beihilfe gewährt.

Die Beihilfe wird den Erzeugern und Erzeugergemeinschaften für die an die Molkereien gelieferten Mengen gewährt. Sie wird durch die Molkereien ausgezahlt.

Die Beihilfe beträgt 8,45 EUR je 100 kg Vollmilch.

Die Beihilfe wird jährlich bis zu einer Höchstmenge von 40000 Tonnen Milch gewährt.

(2) Die Zusatzabgabenregelung zulasten der Kuhmilcherzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 gilt in den überseeischen Departements nicht.

(3) Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und die Bilanz gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

Nach demselben Verfahren kann die Kommission die Höchstmenge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 neu festsetzen.

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