Artikel 11 VO (EG) 2001/1452

(1) Für den Zeitraum 2001 bis 2006 wird eine Beihilfe zur Durchführung globaler Förderprogramme in den überseeischen Departements Martinique und Réunion gewährt, um die Erzeugung und Vermarktung von Erzeugnissen der örtlichen Vieh- und Milchwirtschaft zu fördern. 2001 wird die Beihilfe für Übergangsjahresprogramme gewährt. Die Laufzeit der globalen Programme beträgt fünf Jahre, von 2002 bis 2006.

Diese Programme können Maßnahmen umfassen, mit denen die Verbesserung von Qualität und Hygiene, die Vermarktung, die Organisation der verschiedenen Stufen der Produktions- und Vermarktungskette, die Rationalisierung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen sowie die technische Hilfeleistung gefördert werden sollen. Sie dürfen nicht zur Folge haben, dass über die aufgrund der Artikel 9 und 10 gewährten Prämien hinaus zusätzliche Beihilfen gewährt werden.

Diese Programme werden in enger Zusammenarbeit zwischen den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden und den repräsentativsten bestehenden Branchenverbänden der betreffenden Sektoren ausgearbeitet und durchgeführt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Die Entwürfe des Programms mit einer Höchstlaufzeit von fünf Jahren werden der Kommission von den zuständigen Behörden zugeleitet. Die Kommission genehmigt sie nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren. Nach demselben Verfahren kann die Kommission den Anwendungsbereich dieses Artikels auf die Departements Guadeloupe und Guayana ausdehnen, sofern dort Branchenverbände gegründet werden.

(3) Die französischen Behörden legen jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der Programme vor. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2005 einen Evaluierungsbericht über die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht.

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