Artikel 12 VO (EG) 2001/1452

(1) Für Obst, Gemüse, Blumen und lebende Pflanzen der Kapitel 6, 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für Pfeffer und Früchte der Gattung „Pimenta” des KN-Codes 0904 sowie für Gewürze des KN-Codes 0910, die in den überseeischen Departements geerntet werden und zu deren ausschließlicher Versorgung bestimmt sind, wird eine Beihilfe gewährt. In den Departements Martinique und Guadeloupe wird diese Beihilfe nicht für andere Bananen als Mehlbananen des KN-Codes 08030011 gewährt.

Diese Beihilfe wird für Erzeugnisse gewährt, die den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten gemeinsamen Normen oder, falls es keine solchen gibt, in den Lieferverträgen genannten Anforderungen entsprechen.

Die Gewährung der Beihilfe ist an den Abschluss von Lieferverträgen mit einer Laufzeit von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren gebunden, die zwischen Einzelerzeugern, zusammengeschlossenen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96(1) einerseits und Wirtschaftsbeteiligten des Handels oder der Gastronomie bzw. bestimmten Körperschaften andererseits geschlossen werden.

Die Beihilfe wird den vorgenannten Einzelerzeugern, zusammengeschlossenen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen bis zu den für die einzelnen Erzeugniskategorien festgesetzten Jahresmengen gewährt.

Der Beihilfebetrag wird für die noch zu bestimmenden Erzeugniskategorien nach Maßgabe des mittleren Werts der jeweiligen Erzeugnisse pauschal festgesetzt. Er wird danach differenziert, ob es sich bei dem Beihilfeempfänger um eine Erzeugerorganisation gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 handelt oder nicht.

(2) Eine Beihilfe in Höhe von 6,04 EUR je kg wird für die Erzeugung von grüner Vanille des KN-Codes ex09050000 gewährt, die zu getrockneter Vanille (schwarz) oder Vanilleauszügen verarbeitet wird.

Diese Beihilfe wird jährlich für höchstens 75 Tonnen gewährt.

(3) Eine Beihilfe in Höhe von 44,68 EUR/kg wird für die Erzeugung von ätherischen Ölen aus Geranien und Vetiver der KN-Codes 330121 bzw. 330126 gewährt.

Diese Beihilfe wird jährlich für höchstens 30 Tonnen Geraniumöl und für 5 Tonnen Vetiveröl gewährt.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Nach demselben Verfahren werden die Erzeugniskategorien und die Beihilfebeträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt sowie gegebenenfalls die Höchstmengen gemäß den Absätzen 2 und 3 überprüft.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Gemeinsame Marktorganisation für Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 der Kommission (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.