Artikel 13 VO (EG) 2001/1452
(1) Für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus in den überseeischen Departements geerntetem Obst und Gemüse wird eine Beihilfe gewährt.
Die Produktionsbeihilfe wird dem Verarbeiter gewährt, der dem Erzeuger für den Grundstoff einen Preis gezahlt hat, der mindestens dem Mindestpreis nach Maßgabe der Verträge entspricht, die zwischen den Erzeugern oder ihren anerkannten Organisationen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 einerseits und den Verarbeitern oder ihren rechtsgültig gebildeten Vereinigungen oder Verbänden andererseits geschlossen wurden. Der Mitgliedstaat setzt einen Mindestpreis für den Grundstoff fest, der sich nach den jeweiligen Erzeugungskosten richtet.
(2) Der Beihilfebetrag wird für jede der noch zu bestimmenden Erzeugniskategorien auf der Grundlage der örtlichen Preise für den verwendeten Grundstoff und auf der Grundlage der Einfuhrpreise für diesen Grundstoff pauschal festgesetzt.
(3) Die Beihilfe wird bis zu der für die einzelnen Erzeugniskategorien festgelegten Jahresmenge gewährt.
(4) Das Verzeichnis der Verarbeitungserzeugnisse, für die die Beihilfe gewährt wird, sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Nach demselben Verfahren werden die Erzeugniskategorien und die Beihilfebeträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels sowie die Höchstmengen gemäß Absatz 3 festgelegt.
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