Artikel 14 VO (EG) 2001/1452
(1) Die französischen Behörden legen der Kommission ein Programm zur Unterstützung des Wirtschaftszweigs der auf Martinique erzeugten Ananas vor.
Dieses Programm umfasst Maßnahmen mit Anreizen zur Verbesserung der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungsbedingungen für Ananas sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftszweiges, zu seiner Umstrukturierung und zum Fortbestand der kleinen Unternehmen. Auf Martinique erzeugte Ananas kommen nicht in den Genuss der gemäß Artikel 13 gewährten Beihilfen.
(2) Die Vorhaben des Programms mit einer Höchstlaufzeit von fünf Jahren werden der Kommission von den französischen Behörden zusammen mit einer Bilanz der Durchführung des vorhergehenden Programms vorgelegt und nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 genehmigt.
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