Artikel 15 VO (EG) 2001/1452

(1) Eine Beihilfe wird für Saisonverträge gewährt, die den Vertrieb und die Vermarktung der Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 1 zum Gegenstand haben. Diese Beihilfe wird bis zu einem jährlichen Handelsvolumen von 3000 Tonnen je Erzeugnis je Departement gezahlt.

Die Verträge werden zwischen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 einerseits und in der übrigen Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Personen andererseits geschlossen.

(2) Die Beihilfe beläuft sich auf 10 % des Wertes der frei Bestimmungsgebiet verkauften Erzeugung.

(3) Die Beihilfe wird Käufern gewährt, die sich im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verträge verpflichten, die Erzeugnisse der überseeischen Departements zu vermarkten.

(4) Werden die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen von Gemeinschaftsunternehmen durchgeführt, zu denen sich Erzeuger oder Erzeugerorganisationen der überseeischen Departements und in der übrigen Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Personen in der Absicht zusammengeschlossen haben, die in diesen überseeischen Departements geernteten Erzeugnisse zu vermarkten, und verpflichten sich die Vertragspartner für eine Mindestdauer von drei Jahren, gemeinsam mit ihren Kenntnissen und ihrem Fachwissen zur Verwirklichung des Unternehmensziels beizutragen, so erhöht sich der Beihilfebetrag gemäß Absatz 2 auf 13 % des Wertes der jährlich von ihnen gemeinsam vermarkteten Erzeugung.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehene Beihilfe wird nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 auch für die nachfolgenden Erzeugnisse gewährt, die Gegenstand eines Saisonvertrags über ihren Vertrieb und ihre Vermarktung sind:

Verarbeitungserzeugnisse aus in den überseeischen Departements geerntetem Obst und Gemüse,

ätherisches Geranium- und Vetiveröl der KN-Codes 330121 bzw. 330126,

getrocknete Vanille (schwarz) des KN-Codes ex09050000 sowie Vanilleauszüge des KN-Codes 33019090.

(6) Bei Melonen des KN-Codes ex08071900 und Ananas des KN-Codes ex08043000 kann die Beihilfe jedoch in einem Departement für eine Menge von mehr als 3000 Tonnen gewährt werden, sofern die Gesamtmenge, die für die Beihilfe für sämtliche überseeische Departements in Betracht kommt, nicht überschritten wird.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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