Artikel 16 VO (EG) 2001/1452

(1) Für den Transport des Zuckerrohrs von den Feldern, auf denen es geerntet wird, bis zu den Sammelzentren wird den Erzeugern, denen die vom Mitgliedstaat zu benennenden zuständigen Behörden einen Lieferschein für Lieferungen an die Verarbeitungsindustrie ausgestellt haben, eine Beihilfe gewährt.

(2) Der Beihilfebetrag wird nach Maßgabe des Weges und anderer objektiver Transportkriterien festgesetzt; er darf die Hälfte der Transportkosten je Tonne nicht überschreiten, die von den französischen Behörden in jedem Departement pauschal festgesetzt worden sind.

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