Artikel 17 VO (EG) 2001/1452

(1) Für die direkte Verarbeitung von in den überseeischen Departements erzeugtem Zuckerrohr zu Zuckersirup oder landwirtschaftlichem Rum im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a) Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89(1) wird eine Beihilfe gewährt.

Die Beihilfe wird entweder an den Zuckersiruphersteller oder an die Brennerei gezahlt, sofern dem Zuckerrohrerzeuger ein noch festzusetzender Mindestpreis gezahlt wird.

(2) Die Beihilfe wird gewährt:

für Zuckersirup bis zu einer Jahresmenge von 250 Tonnen,

für landwirtschaftlichen Rum bis zu einer Gesamtmenge von 75600 Hektolitern r. A.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

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