Artikel 19 VO (EG) 2001/1452

(1) Die Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens, mit dem der Bekanntheitsgrad und der Absatz unbearbeiteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse aus den überseeischen Departements, die zu den Regionen in äußerster Randlage gehören, gesteigert werden soll, werden von den Berufsverbänden vorgeschlagen. Die französischen Behörden legen der Kommission diese mit ihrer Stellungnahme versehenen Vorschläge zur Genehmigung vor.

Die Verwendung des Bildzeichens wird von einer Behörde oder einer von den zuständigen französischen Behörden anerkannten Einrichtung überwacht.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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