Artikel 20 VO (EG) 2001/1452
(1) Die französischen Behörden übermitteln der Kommission Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen. In den Programmen sind insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen, ihre Laufzeit und ihre Kosten festgelegt. Die nach Maßgabe dieses Artikels vorgelegten Programme betreffen nicht den Schutz von Bananen.
(2) Auf der Grundlage einer entsprechenden Sachprüfung der regionalen Lage beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finanzierung dieser Programme.
(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft und der Beihilfebetrag werden nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festgesetzt. Nach demselben Verfahren wird bestimmt, welche Maßnahmen für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommen.
(4) Die finanzielle Beteiligung kann bis zu 60 % der zuschussfähigen Ausgaben ausmachen. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der von den französischen Behörden gelieferten Unterlagen. Falls nötig, kann die Kommission Untersuchungen einleiten und von den Sachverständigen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2000/29/EG(1) vornehmen lassen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/33/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 42).
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