Artikel 21 VO (EG) 2001/1452

(1) Für Investitionen, die in erster Linie der Förderung der Diversifizierung, der Umstrukturierung oder der Ausrichtung auf die nachhaltige Landwirtschaft dienen und die in Betrieben von geringer Größe getätigt werden, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, ist abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Vomhundertsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, auf maximal 75 v.H. begrenzt.

(2) Für Investitionen in Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus überwiegend lokaler Produktion und aus Sektoren, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, verarbeiten und vermarkten, ist abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Vomhundertsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens auf maximal 65 v.H. begrenzt. Bei den kleineren und mittleren Unternehmen ist der Gesamtwert der Beihilfe unter denselben Bedingungen auf maximal 75 v.H. begrenzt.

(3) Die Einschränkung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt nicht für tropische Wälder und bewaldete Flächen auf dem Gebiet der französischen überseeischen Departements.

(4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Agrarumweltmaßnahmen beläuft sich abweichend von Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich jener Verordnung auf 85 v.H.

(5) Die gemäß diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen der für die überseeischen Departements aufgestellten einheitlichen Programmplanungsdokumente gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kurz gefasst beschrieben.

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