Artikel 26 VO (EG) 2001/1452

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten und unterrichten die Kommission darüber.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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