Artikel 26 VO (EG) 2001/1452
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten und unterrichten die Kommission darüber.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.