Artikel 27 VO (EG) 2001/1452

(1) Frankreich legt der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vor.

(2) Spätestens am Ende des fünften Jahres der Anwendung der Regelung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen — vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.

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