Artikel 28 VO (EG) 2001/1452
Die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 525/77 wird aufgehoben ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003.
Die Kommission kann nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren die Übergangsmaßnahmen erlassen, die für den reibungslosen Übergang von der im Jahre 2000 bzw. im Wirtschaftsjahr 2000/2001 geltenden Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung erforderlich sind. Im Falle der Verlängerung der laufenden Maßnahmen trägt sie dafür Sorge, dass die erforderliche Kontinuität gewährleistet ist.
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