Artikel 29 VO (EG) 2001/1452

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Jedoch:

gilt Artikel 10 mit Wirkung vom 1. Januar 2001;

gilt Artikel 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2001;

gilt Artikel 16 für ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 geerntetes Zuckerrohr;

gilt Artikel 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

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