Artikel 29 VO (EG) 2001/1452
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Jedoch:
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gilt Artikel 10 mit Wirkung vom 1. Januar 2001;
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gilt Artikel 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2001;
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gilt Artikel 16 für ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 geerntetes Zuckerrohr;
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gilt Artikel 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2000.
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