Artikel 3 VO (EG) 2001/1452

(1) Bei der Direkteinfuhr der Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen und aus Drittländern stammen, in die überseeischen Departements werden im Rahmen der in der Bedarfsvorausschätzung bestimmten Mengen keine Einfuhrzölle erhoben.

(2) Um den nach Artikel 2 ermittelten Bedarf sowohl mengenmäßig als auch nach Preis und Qualität zu decken und dafür zu sorgen, dass der Anteil der Versorgung aus der Gemeinschaft gewahrt bleibt, wird für die Versorgung der überseeischen Departements mit gemeinschaftlichen Erzeugnissen aus öffentlichen Interventionsbeständen oder durch auf dem Gemeinschaftsmarkt befindliche Erzeugnisse eine Beihilfe gewährt.

Der Beihilfebetrag wird unter Berücksichtigung der Mehrkosten für die Verbringung nach den Märkten der überseeischen Departements und der Preise bei der Ausfuhr nach Drittländern sowie, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse oder landwirtschaftliche Betriebsstoffe handelt, der durch die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten festgesetzt.

(3) Die besondere Versorgungsregelung wird so angewendet, dass insbesondere Folgendem Rechnung getragen wird:

den besonderen Bedürfnissen der überseeischen Departements und, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse oder landwirtschaftliche Betriebsstoffe handelt, den genauen Qualitätsanforderungen,

den Handelsströmen mit der übrigen Gemeinschaft

und dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen.

(4) Die besondere Versorgungsregelung wird nur angewandt, wenn dem Endverbraucher tatsächlich die wirtschaftlichen Vorteile zugute kommen, die sich aus der Befreiung vom Einfuhrzoll oder aus der gemeinschaftlichen Beihilfe für Lieferungen aus der übrigen Gemeinschaft ergeben.

(5) Erzeugnisse, auf die die besondere Versorgungsregelung anwendbar ist, dürfen nur unter den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt worden sind, wieder in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Rückzahlung der für die Erzeugnisse gemäß Absatz 2 im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe bzw. die Entrichtung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1. Diese Beschränkung gilt nicht für den Handel zwischen den französischen überseeischen Departements.

Die Beschränkung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse aus den französischen überseeischen Departements, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, sofern diese Erzeugnisse

a)
im Rahmen der traditionellen Ausfuhr oder des regionalen Handels aus den französischen überseeischen Departements in Drittländer ausgeführt werden oder
b)
im Rahmen des traditionellen Versands von den französischen überseeischen Departements in die übrige Gemeinschaft versandt werden.

Für die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 2 wird keine Ausfuhrerstattung gewährt.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie betreffen unter anderem

die Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung aus der Gemeinschaft,

die Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die gewährten Vorteile dem Endverbraucher tatsächlich zugute kommen,

erforderlichenfalls ein System von Einfuhr- oder Lieferbescheinigungen.

Die Kommission erstellt die Versorgungsbilanzen nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren; nach demselben Verfahren kann sie diese Bilanzen sowie die Liste der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse nach Maßgabe der Entwicklung der Bedürfnisse der überseeischen Departements überprüfen.

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