Artikel 2 VO (EG) 2001/1452

(1) Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die in den überseeischen Departements zum Verzehr, zur Verarbeitung und als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigt werden.

(2) Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen erstellt. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, unter bestimmten Bedingungen in Drittländer ausgeführt oder traditionell nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden, erfolgt eine getrennte Vorausschätzung.

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