Artikel 1 VO (EG) 2001/1452

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen zugunsten der französischen überseeischen Departements, nachstehend „überseeische Departements” genannt, erlassen, um den sich aus der Abgelegenheit, der extremen Randlage und der Insellage ergebenden Problemen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen abzuhelfen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.