Artikel 1 VO (EG) 2001/1452
Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen zugunsten der französischen überseeischen Departements, nachstehend „überseeische Departements” genannt, erlassen, um den sich aus der Abgelegenheit, der extremen Randlage und der Insellage ergebenden Problemen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen abzuhelfen.
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