Präambel VO (EG) 2001/1452
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36, Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat mit dem Beschluss 89/687/EWG(2) ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen Departements zurückzuführenden Probleme (Poseidom) angenommen, das sich in die Gemeinschaftspolitik zugunsten der Regionen in äußerster Randlage einfügt. Mit diesem Programm soll die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Regionen gefördert und ihnen ermöglicht werden, in den Genuss der Vorteile des Binnenmarktes zu kommen, dem sie angehören, obwohl objektive Faktoren sie geografisch und wirtschaftlich absondern. Dieses Programm lehnt sich an die Anwendung der GAP in diesen Regionen an und sieht den Erlass von spezifischen Maßnahmen vor. Es umfasst unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der überseeischen Departements sowie zur Abschwächung der Auswirkungen ihrer außergewöhnlichen geografischen Lage und ihrer Sachzwänge, die inzwischen in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags anerkannt worden sind.
- (2)
- Die außergewöhnliche geografische Lage der französischen überseeischen Departements hinsichtlich der Lieferquellen für die zur Verarbeitung und als Betriebsstoffe benötigten landwirtschaftlichen Erzeugnisse führt in diesen Regionen zu einer Verteuerung der Lieferungen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage und der extremen Randlage zusammenhängende Faktoren den Marktteilnehmern und Erzeugern der Departements zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. Dies gilt insbesondere für die Versorgung mit Getreide, das dort praktisch nicht angebaut wird und auch nicht in großem Maßstab angebaut werden kann, so dass Einfuhrabhängigkeit besteht. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die benötigten Erzeugnisse überwinden. Um die Versorgung dieser Departements aus der örtlichen Erzeugung sicherzustellen und die durch die Entfernung, die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.
- (3)
- Zu diesem Zweck sind abweichend von Artikel 23 des Vertrags die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Drittländern von den geltenden Einfuhrzöllen zu befreien.
- (4)
- Um das Ziel einer Preissenkung in den französischen überseeischen Departements und eines Ausgleichs der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten möglichst effizient zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse zu erhalten, sind Beihilfen für die Belieferung dieser Departements mit Gemeinschaftserzeugnissen zu gewähren. Dabei wird den Mehrkosten für die Verbringung in die überseeischen Departements, den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen und, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsstoffe oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage und extremen Randlage Rechnung getragen.
- (5)
- Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der überseeischen Departements beschränkt sind, tut diese Regelung dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes keinen Abbruch. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Daher muss der Weiterversand oder die Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse aus den französischen überseeischen Departements verboten werden. Die Handelsströme zwischen den Departements fallen jedoch nicht unter dieses Verbot. Im Falle der Verarbeitung gilt dieses Verbot unter bestimmten Bedingungen auch nicht für Ausfuhren in Drittländer zur Förderung eines regionalen Handelsaustauschs und für die traditionellen Versendungen in die übrige Gemeinschaft.
- (6)
- Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten sich auf die Produktionskosten bis zur Stufe des Endverbrauchers auswirken. Daher ist ihre Anwendung davon abhängig zu machen, dass die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden; hierfür sind geeignete Kontrollen vorzusehen.
- (7)
- In Guayana ist in Anbetracht der Entwicklungen in der Landwirtschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91(3) eine Maßnahme zur Förderung des Reisanbaus eingeführt worden. Da diese Maßnahme am Ende des Wirtschaftsjahres 1996 ausgelaufen ist und der betreffende Mitgliedstaat keine Verlängerung beantragt hat, wird sie endgültig abgeschafft. Es gibt eine Maßnahme für den Vertrieb und die Vermarktung eines Teils der örtlichen Erzeugung auf Guadeloupe, Martinique und in der übrigen Gemeinschaft. Da die Gesamtheit der örtlichen Erzeugung nicht vor Ort verbraucht werden kann und die Lagermöglichkeiten vor Ort sehr begrenzt sind, ist diese Maßnahme, die für das Gleichgewicht des örtlichen Wirtschaftszweigs lebenswichtig ist, unter denselben Bedingungen wie bisher fortzusetzen.
- (8)
- Die traditionelle Viehzucht sollte gefördert werden, um den örtlichen Bedarf der überseeischen Departements decken zu können. Zu diesem Zweck ist von bestimmten Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen zur Beschränkung der Erzeugung abzuweichen, um dem Entwicklungsstand und den besonderen örtlichen Produktionsbedingungen Rechnung zu tragen, die sich von denen in der übrigen Gemeinschaft grundlegend unterscheiden. Dieses Ziel kann ergänzend auch durch die Finanzierung von Programmen zur genetischen Verbesserung einschließlich des Ankaufs reinrassiger Zuchttiere, durch den Ankauf von Handelsrassen, die besser an die örtlichen Bedingungen angepasst sind, durch die Gewährung von Zuschlägen zu den Mutterkuh- und Schlachtprämien, sowie dadurch, dass bei Bedarf unter bestimmten Bedingungen männliche Mastrinder aus Drittländern eingeführt werden dürfen, erreicht werden; ferner sollte von der Anwendung der Einfuhrbedingungen für Tiere und Lebensmittel abgewichen werden.
- (9)
- Es ist angebracht, Maßnahmen gegen die schlechte Versorgung des Marktes der überseeischen Departements mit frischen Milcherzeugnissen zu treffen, der derzeit vorwiegend durch eingeführte Erzeugnisse versorgt werden muss. Dies kann einerseits dadurch geschehen, dass die Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von Kuhmilch für den örtlichen Bedarf, der regelmäßig anhand einer Versorgungsbilanz zu ermitteln ist, weitergezahlt wird; andererseits kann dieses Ziel durch Nichterhebung der in der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92(4) für Kuhmilcherzeuger vorgesehenen Zusatzabgabe erreicht werden. Die schlechten Versorgungsbedingungen, die für diese weitabgelegenen Regionen kennzeichnend sind und die sich von denen in der übrigen Gemeinschaft grundlegend unterscheiden, wie auch die Notwendigkeit, einen Anstoß für die örtlichen Produktion zu geben, rechtfertigen diese Abweichung.
- (10)
- Für den Zeitraum 1996-2000 ist eine zeitweilige gemeinschaftliche Beteiligung an der Finanzierung regionaler Programme auf Martinique und Réunion zugunsten der Erzeugung und Vermarktung örtlicher Tierzucht- und Milcherzeugnisse eingeführt worden. In den betreffenden Sektoren wird der örtliche Bedarf erst zu einem geringen Prozentsatz durch örtliche Erzeugnisse gedeckt. Die Unterstützung durch die Gemeinschaft kann nur wirksam eingesetzt werden, wenn die Wirtschaftszweige fähig sind, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, die räumliche Planung der Erzeugung und die Berufsbildung der Beteiligten auszuarbeiten und einzuführen. Diese Unterstützung ist zeitweilig beizubehalten, um eine starke Produktionssteigerung in einem modernen und qualitätsbewussten Sektor zu erreichen. Diese Maßnahme wird grundsätzlich auf Guayana und Guadeloupe ausgedehnt, sofern örtliche Branchenverbände gegründet werden.
- (11)
- In den Sektoren Obst und Gemüse sowie Pflanzen und Blumen sind im Hinblick auf die örtliche Vermarktung dieser Erzeugnisse, ihre Verarbeitung und ihre externe Vermarktung Maßnahmen zur Verbesserung der Produktivität der Betriebe und der Erzeugnisqualität, zur Strukturierung der Wirtschaftszweige, zur Entwicklung örtlicher Verarbeitungserzeugnisse und zur Beibehaltung bestimmter traditioneller Erzeugungen (Vanille, ätherische Öle) eingeführt worden. Mit diesen Maßnahmen wurde der Grundstein dafür gelegt, dass die Wettbewerbsfähigkeit der örtlichen Erzeugung gegenüber der externen Konkurrenz auf den rentablen Märkten verstärkt, und den Erwartungen der Verbraucher und den neuen Vertriebswegen besser entsprochen werden konnte. Ferner konnte die Valorisierung dieser Erzeugnisse in der übrigen Gemeinschaft verstärkt werden. Diese Bemühungen sind fortzusetzen.
- (12)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 525/77(5) ist eine Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven eingeführt worden, die nur auf Martinique angewendet wurde. Aufgrund der Besonderheiten dieser Regelung und des Produktionsgebiets empfiehlt es sich in dem Bemühen um eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Regelung in die vorliegende Verordnung aufzunehmen und die Verordnung (EWG) Nr. 525/77 aufzuheben. Der Fortbestand des Wirtschaftszweigs Ananas kann nur durch den Einsatz aller daran Beteiligten gewährleistet werden. Die Ananaserzeugung ist aus wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine besonders wichtige Kultur für Martinique. Die Produktionskosten für diese Erzeugung sind hoch und die Verarbeitungserzeugnisse leiden unter der Konkurrenz aus Drittländern. Es empfiehlt sich weiterhin, die Verarbeitung zu unterstützen, den Fortbestand der kleinen Unternehmen zu gewährleisten, die Versorgung des Industrieinstruments zu sichern und die Rolle der Erzeugerorganisationen zu verstärken, wobei die Erzeugung mittelfristig auf eine bessere Valorisierung und gegebenenfalls auf den Frischerzeugnismarkt ausgerichtet werden soll.
- (13)
- Der Wirtschaftszweig Zuckerrohr ist von entscheidender Bedeutung für die Wirtschaft der französischen überseeischen Departements. Die Nachteile für die französischen überseeischen Departements sind weiterhin erheblich (Abgelegenheit, Insellage, extreme Randlage, schwierige, bergige Oberflächenstruktur, geringe Größe und weit verstreute Betriebe, hohe örtliche Transportkosten, auf dem Landweg nur schwer zugänglich, usw.) und führen zu Mehrkosten. Es gibt auch besondere Nachteile im Vergleich zum Zuckerrübenanbau im Mutterland, insbesondere bei der Zuckerrohrsammlung. Um eine ordnungsgemäße Entwicklung des Sektors zu gewährleisten und diesen Schwierigkeiten zu begegnen, sind Maßnahmen zu treffen, um die Mehrkosten beim Transport des Zuckerrohrs von den Feldern zu den Sammelzentren teilweise auszugleichen.
- (14)
- Rum ist ein Erzeugnis von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung für die französischen überseeischen Departements. Der schrittweise Abbau der gegenwärtig für diese Produktion gewährten Vergünstigungen würde für das Einkommensniveau der Rumerzeuger schwerwiegende Konsequenzen haben. Insbesondere müssen Stützungsmaßnahmen für den Zuckerrohranbau und die direkte Verarbeitung dieses Zuckerrohrs zu landwirtschaftlichem Rum und Zuckersirup getroffen werden, sofern diese Maßnahmen positive Auswirkungen auf das Weiterbestehen der an die Brennereien gelieferten Zuckerrohrerzeugung haben, so dass diese Brennereien die Investitionen in ihre Produktionsmittel vorhersehen und sie rationalisieren können. Die Maßnahmen sollten auch Einfluss auf die Erlöse des Pflanzers haben und ihm einen Anreiz dafür bieten, sein Produktionsmittel zu verbessern, um den Ertrag und die Qualität des gelieferten Zuckerrohrs zu gewährleisten.
- (15)
- In den französischen überseeischen Departements sollten die Erzeugung von Qualitätsprodukten und ihre Vermarktung gefördert werden. Zu diesem Zweck kann die Verwendung des von der Gemeinschaft eingeführten Bildzeichens nützlich sein.
- (16)
- Aufgrund der besonderen Klimaverhältnisse und der unzureichenden Mittel, die bisher in den französischen überseeischen Departements zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt wurden, ergeben sich für die landwirtschaftliche Erzeugung besondere Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit. Es müssen daher Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen, unter anderem mit biologischen Methoden, durchgeführt werden. Dabei ist festzulegen, inwieweit sich die Gemeinschaft finanziell an der Durchführung dieser Programme beteiligt.
- (17)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(6) sind die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine gemeinschaftliche Förderung gewährt werden kann, sowie die Bedingungen für eine solche Förderung festgelegt.
- (18)
- Die vorliegende Verordnung soll den Nachteilen abhelfen, die mit der Abgelegenheit und der Insellage der überseeischen Departements verbunden sind, und die Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dieser Departements verbessern.
- (19)
- Manche landwirtschaftlichen Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in den überseeischen Departements weisen gravierende strukturelle Mängel auf und haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Deshalb empfiehlt es sich, für einige Investitionsarten von den Vorschriften abzuweichen, die die Gewährung bestimmter Strukturbeihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einschränken oder verbieten.
- (20)
- Nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 dürfen Beihilfen für die Forstwirtschaft nur für Wälder und bewaldete Flächen gewährt werden, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Ein Teil der Wälder und bewaldeten Flächen in den überseeischen Departements gehört jedoch anderen Gebietskörperschaften als den Gemeinden. Unter diesen Gegebenheiten sollten die Bestimmungen des genannten Artikels 29 gelockert werden.
- (21)
- Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann sich für drei der in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten flankierenden Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage auf bis zu 85 % der zuschussfähigen Gesamtkosten belaufen. Demgegenüber ist die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Agrarumweltmaßnahmen, die die vierte flankierende Maßnahme bilden, gemäß Artikel 47 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der genannten Verordnung in allen Gebieten, die unter Ziel 1 fallen, auf 75 % begrenzt. Angesichts der Bedeutung, die dem Umweltschutz in der Landwirtschaft im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zugewiesen wird, sollte der Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für alle flankierenden Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage harmonisiert werden.
- (22)
- Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(7) gelten die Pläne, gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und Einheitlichen Programmplanungsdokumente für einen Zeitraum von sieben Jahren und beginnt der Programmplanungszeitraum am 1. Januar 2000. Zur Wahrung der Kohärenz und zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung von Begünstigten ein und desselben Programms ist zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichungen ausnahmsweise während des gesamten Programmplanungszeitraums angewendet werden können.
- (23)
- Von der ständigen Politik der Gemeinschaft, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um den spezifischen Sachzwängen der Agrarerzeugung in den französischen überseeischen Departements abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage, der extremen Randlage, der geringen Größe, den schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben.
- (24)
- Es ist die Möglichkeit des Erlasses von Übergangsvorschriften zu schaffen, um die Umstellung von den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 auf die neue Regelung nach der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, und es ist dafür zu sorgen, dass im Falle der Verlängerung bestehender Regelungen keine Unterbrechungen eintreten.
- (25)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 39.
- (3)
Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).
- (4)
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 der Kommission (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 73).
- (5)
Verordnung (EWG) Nr. 525/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven (ABl. L 73 vom 21.3.1977, S. 46). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/85 (ABl. L 163 vom 22.6.1985, S. 12).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).
- (8)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.