Artikel 5 VO (EG) 2001/1452

(1) Bis zu einer jährlichen Höchstmenge von 12000 Tonnen in Äquivalent vollständig geschliffenem Reis wird eine Gemeinschaftsbeihilfe für in Guayana erzeugten Reis gewährt, der Gegenstand von Saisonverträgen für den Vertrieb und die Vermarktung auf Guadeloupe und Martinique sowie in der übrigen Gemeinschaft ist. Bei Vertrieb und Vermarktung in der übrigen Gemeinschaft wird die Beihilfe jedoch nur bis zu einer Höchstmenge von 4000 Tonnen gewährt.

Die Verträge werden zwischen Erzeugern in Guayana einerseits und in Guadeloupe oder Martinique bzw. der übrigen Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Personen andererseits geschlossen.

Die Beihilfe beläuft sich auf 10 % des Wertes der in Guadeloupe oder Martinique bzw. der in der übrigen Gemeinschaft verkauften Erzeugung frei erster Entladehafen. Sie erhöht sich auf 13 %, wenn der Vertragspartner auf der Erzeugerseite eine Vereinigung oder ein Verband ist.

Die Beihilfe wird an den Käufer gezahlt, der die Erzeugnisse im Rahmen der Saisonverträge vermarktet.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Nach dem gleichen Verfahren kann die Kommission die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte jährliche Höchstmenge von 12000 Tonnen neu festsetzen.

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