Artikel 6 VO (EG) 2001/1452

(1) Im Sektor Tierhaltung werden Beihilfen für die Lieferung von reinrassigen Tieren oder Tieren von Handelsrassen oder Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die überseeischen Departements gewährt.

(2) Für die Gewährung der Beihilfen werden insbesondere der Versorgungsbedarf der überseeischen Departements während der Anlaufphase in dem jeweiligen Wirtschaftszweig, die genetische Verbesserung der Tierbestände und die an die örtlichen Bedingungen am besten angepassten Rassen berücksichtigt. Die Beihilfen werden für die Lieferung von Waren gezahlt, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(3) Bei der Festsetzung der Beihilfen werden folgende Faktoren berücksichtigt:

die sich aus der geografischen Lage ergebenden Versorgungsbedingungen und insbesondere die entsprechenden Versorgungskosten der überseeischen Departements,

die Preise der Waren auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt,

gegebenenfalls die Nichterhebung der Zölle bei der Einfuhr aus Drittländern,

der wirtschaftliche Aspekt der geplanten Beihilfen.

(4) Artikel 3 Absätze 4 und 5 findet auf die Waren Anwendung, für die Beihilfen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt werden.

(5) Die Liste der Erzeugnisse und die Beihilfebeträge gemäß Absatz 1 sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt bzw. erlassen.

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