Artikel 7 VO (EG) 2001/1452
(1) Solange der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern nicht ein Niveau erreicht hat, mit dem die Entwicklung der örtlichen Fleischerzeugung sichergestellt ist, dürfen in dem gemäß Artikel 9 vorgesehenen Rahmen aus Drittländern stammende Rinder, die zur Mast und zum Verbrauch in den überseeischen Departements bestimmt sind, eingeführt werden, ohne dass die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(1) genannten Zölle erhoben werden.
Artikel 3 Absätze 4 und 5 findet auf die Tiere Anwendung, für die die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Freistellung gilt.
(2) Die Mengen der Tiere, für die die in Absatz 1 genannte Freistellung gilt, werden festgelegt, wenn unter Berücksichtigung der Entwicklung der örtlichen Erzeugung ein gerechtfertigter Einfuhrbedarf gegeben ist. Diese Mengen und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, die namentlich die Angabe der Mindestmastdauer einschließen, werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Diese Tiere sind vorrangig für Erzeuger bestimmt, bei denen mindestens 50 % der Masttiere aus der örtlichen Erzeugung stammen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.