Artikel 8 VO (EG) 2001/1452

In die Richtlinie 72/462/EWG(1) wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 31a

Im Falle der Einfuhren in die französischen überseeischen Departements kann die Kommission unbeschadet des Artikels 13 der Richtlinie 91/496/EWG(*) und des Artikels 18 der Richtlinie 97/78/EG(**) nach dem Verfahren des Artikels 29 der vorliegenden Richtlinie von deren Bestimmungen abweichen.

Werden Beschlüsse entsprechend Unterabsatz 1 gefasst, so werden die nach der Einfuhr geltenden Vorschriften nach dem gleichen Verfahren festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31).

(*)

Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(**)

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

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