Artikel 1 VO (EG) 2001/1453

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen zugunsten der Azoren und Madeiras erlassen, um den sich aus der Abgelegenheit, der Insellage und der extremen Randlage ergebenden Problemen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen abzuhelfen.

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