Präambel VO (EG) 2001/1453

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36, Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat mit dem Beschluss 91/315/EWG(2) ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage Madeiras und der Azoren zurückzuführenden Probleme (Poseima) angenommen, das sich in die Gemeinschaftspolitik zugunsten der Regionen in äußerster Randlage einfügt. Mit diesem Programm soll die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Regionen gefördert und ihnen ermöglicht werden, in den Genuss der Vorteile des Binnenmarktes zu kommen, dem sie angehören, obwohl objektive Faktoren sie geografisch und wirtschaftlich absondern. Dieses Programm lehnt sich an die Anwendung der GAP in diesen Regionen an und sieht den Erlass von spezifischen Maßnahmen vor. Es umfasst unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse dieser Regionen sowie zur Abschwächung der Auswirkungen ihrer außergewöhnlichen geografischen Lage und ihrer Sachzwänge, die seitdem in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags anerkannt worden sind.
(2)
Die außergewöhnliche geografische Lage Madeiras und der Azoren hinsichtlich der Lieferquellen für die zum Verzehr und zur Verarbeitung sowie als Betriebsstoffe benötigten landwirtschaftlichen Erzeugnisse führt in dieser Region zu einer Verteuerung der Lieferungen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage zusammenhängende Faktoren den Marktteilnehmern und Erzeugern dieser Inseln zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die vorgenannten benötigten Erzeugnisse überwinden. Um die Versorgung dieser Inseln aus der örtlichen Erzeugung sicherzustellen und die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.
(3)
Zu diesem Zweck sind abweichend von Artikel 23 des Vertrags die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Drittländern von den anwendbaren Einfuhrzöllen zu befreien. Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft waren, sind in Anbetracht ihres Ursprungs und der Zollbehandlung, die ihnen durch die Gemeinschaftsvorschriften eingeräumt wird, im Hinblick auf die Gewährung der Vorteile der besonderen Versorgungsregelung Direkteinfuhren gleichzustellen.
(4)
Um das Ziel einer Preissenkung in diesen Regionen und eines Ausgleichs der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten möglichst effizient zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse zu erhalten, sind Beihilfen für die Belieferung dieser Inseln mit Gemeinschaftserzeugnissen zu gewähren. Dabei wird den Mehrkosten für die Verbringung nach Madeira und den Azoren, den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen und, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsstoffe oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage und der extremen Randlage Rechnung getragen.
(5)
Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf dieser Regionen beschränkt sind, tut diese Regelung dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes keinen Abbruch. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Daher muss der Weiterversand oder die Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse aus Madeira und den Azoren verboten werden, es sei denn, die Kommission hat eine entsprechende Genehmigung erteilt. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für die Handelsströme zwischen Madeira und den Azoren. Im Falle der Verarbeitung gilt dieses Verbot unter bestimmten Bedingungen auch nicht für Ausfuhren in Drittländer zur Förderung eines regionalen Handelsaustauschs und für die traditionellen Versendungen in die übrige Gemeinschaft.
(6)
Die wirtschaftliche Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten sich auf die Produktionskosten bis zur Stufe des Endverbrauchers sowie auf die Verbraucherpreise auswirken. Daher ist ihre Anwendung davon abhängig zu machen, dass die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden; hierfür sind geeignete Kontrollen vorzusehen.
(7)
Im Sektor Obst, Gemüse, Wurzeln und Knollen zu Ernährungszwecken sowie Blumen und lebende Pflanzen hat sich die Hektarbeihilferegelung insbesondere aufgrund der Schwerfälligkeit und der Kompliziertheit der Verfahren und der Struktur der vorgeschlagenen Beihilfen als ungeeignet erwiesen. Es müssen Schlussfolgerungen aus den günstigen Erfahrungen der Reform der POSEIDOM-Regelung für diesen Sektor gezogen werden, und es ist eine Beihilfe für die Verarbeitung und Vermarktung zur Versorgung des Marktes Madeiras und der Azoren vorzusehen. Diese Beihilfe sollte es ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit der örtlichen Erzeugung gegenüber der externen Konkurrenz auf den rentablen Märkten zu verstärken, den Erwartungen der Verbraucher und den neuen Vertriebswegen besser zu entsprechen sowie die Produktivität der Betriebe und die Produktqualität zu verbessern. Außerdem ist die Vermarktung dieser Frisch- bzw. Verarbeitungserzeugnisse fortzusetzen und die Valorisierung dieser Erzeugnisse in der übrigen Gemeinschaft zu verstärken. Die Durchführung einer wirtschaftlichen Studie zu jeder dieser Regionen wird es ermöglichen, die Struktur dieses Sektors in beiden Regionen zu verbessern.
(8)
Die Erhaltung der Rebflächen auf Madeira, der dort am meisten verbreiteten Kultur, ist sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus ökologischen Gründen unerlässlich. Zur Unterstützung der einheimischen Erzeugung wird eine pauschale Hektarbeihilfe für den Weinbau gewährt, der auf die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete ausgerichtet ist. Diese Beihilfe wird auch auf den Azoren gewährt.
(9)
Die Marktregulierungsmaßnahmen sowie die Stilllegungsprämien kommen in beiden Regionen nicht zur Anwendung.
(10)
Auf den Azoren und Madeira sollten die Erzeugung von Qualitätsprodukten und ihre Vermarktung gefördert werden. Zu diesem Zweck kann die Verwendung des von der Gemeinschaft eingeführten Bildzeichens nützlich sein.
(11)
Die traditionelle Viehzucht auf Madeira sollte gefördert werden, um einen Teil des örtlichen Verbraucherbedarfs decken zu können. Zu diesem Zweck ist von bestimmten Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen zur Beschränkung der Erzeugung abzuweichen, um dem Entwicklungsstand und den besonderen örtlichen Produktionsbedingungen Rechnung zu tragen, die sich von denen in der übrigen Gemeinschaft grundlegend unterscheiden. Dieses Ziel kann auch durch die Finanzierung von Programmen zur genetischen Verbesserung einschließlich des Ankaufs reinrassiger Zuchttiere, durch den Ankauf von Handelsrassen, die besser an die örtlichen Bedingungen angepasst sind, sowie durch die Gewährung von Zuschlägen zu den Mutterkuh- und Schlachtprämien erreicht werden; außerdem sollte eine Versorgung mit männlichen Mastrindern vorgesehen werden, bis sich eine örtliche Tierzucht entwickelt hat; diese Versorgung sollte aber zeitlich befristet sein und eine bestimmte jährliche Höchstzahl nicht überschreiten, um die Erreichung des genannten Ziels nicht zu beeinträchtigen. Der örtliche Bedarf wird anhand einer regelmäßig zu erstellenden Bilanz festgestellt. Ein globales Förderprogramm für die örtlichen Aktivitäten im Tierzucht- und im Milchsektor sollte es den Wirtschaftszweigen ermöglichen, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, die Lokalisierung der Erzeugung und die Berufsbildung der Beteiligten auszuarbeiten und einzuführen, damit die Unterstützung durch die Gemeinschaft wirksam eingesetzt werden kann.
(12)
Den Molkereien auf Madeira wird eine Beihilfe für den Verzehr von frischen Kuhmilcherzeugnissen gewährt; das Gleichgewicht zwischen einheimischer und externer Versorgung konnte jedoch insbesondere aufgrund großer struktureller Schwierigkeiten in diesem Sektor und seiner geringen Fähigkeit, positiv auf neue Wirtschaftsgegebenheiten zu reagieren, auch mit dieser Beihilfe nicht aufrechterhalten werden. Daher ist im Rahmen einer Bilanz vorgesehen, diese Beihilfe in eine Beihilfe für die Sammlung der örtlichen Milcherzeugung zusammen mit der Genehmigung zur Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft umzuwandeln, um den örtlichen Verbrauch besser abdecken zu können.
(13)
Die Notwendigkeit, einen Anstoß für die Aufrechterhaltung der örtlichen Produktion zu geben, rechtfertigt die Nichtanwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92(3). Diese Ausnahme ist auf 4000 t begrenzt, d.h. die derzeitige Erzeugung in Höhe von 2000 t und eine auf derzeitig höchstens 2000 t veranschlagte angemessene Entwicklung der Erzeugung.
(14)
Der Kartoffelsektor auf Madeira ist sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch durch seine soziale und ökologische Dimension lebenswichtig. Die geringe Größe der Betriebe in Verbindung mit den Kosten für die Betriebsstoffe führt zu sehr hohen Produktionskosten. Um die einheimische Erzeugung zu stützen und so den Verbrauchsgewohnheiten auf der Insel zu entsprechen, wird eine Sonderbeihilfe für den Speisekartoffelanbau gewährt.
(15)
Die vorgesehenen Beihilfen für den Wirtschaftszweig Zuckerrohr-Zucker-Rum auf Madeira werden gewährt, um die örtliche Zuckerrohrerzeugung, die zur Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse notwendig ist, im Rahmen des Bedarfs zu stützen, der sich aus den traditionellen Methoden in dieser Region ergibt.
(16)
Die Herstellung von Likörwein nach traditionellen Verfahren auf der Insel ist fortzusetzen, indem der Ankauf von konzentriertem Most und Weinalkohol in der übrigen Gemeinschaft erleichtert und eine Beihilfe für die Reifung dieser Weine gewährt wird. Damit ein hochwertiges und echtes Erzeugnis hergestellt wird, ist seine Vermarktung zu unterstützen.
(17)
Der Anbau von Korbweiden auf Madeira ist durch eine Beihilfe zu unterstützen, mit der die Beibehaltung dieser wichtigen ergänzenden Agrartätigkeit gewährleistet werden soll, die das Bestehen nachgelagerter handwerklicher Tätigkeiten ermöglicht, die für die Familienbetriebe in den am meisten benachteiligten Gebieten der Insel notwendig sind.
(18)
Technische und sozioökonomische Schwierigkeiten haben dazu geführt, dass die Umstellung der Rebflächen, die mit den nach der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein untersagten Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, innerhalb der vorgesehenen Frist nicht vollständig durchgeführt wurde. Der auf diesen Rebflächen erzeugte Wein ist für den traditionellen lokalen Verbrauch bestimmt. Eine zusätzliche Frist wird die Umstellung der betreffenden Rebflächen bei gleichzeitiger Wahrung des stark vom Weinbau abhängigen Wirtschaftsgefüges dieser Regionen ermöglichen. Portugal sollte die Kommission alljährlich über den Stand der Umstellung der betreffenden Flächen unterrichten.
(19)
Die Milcherzeugung und die Rinderzucht bilden den Eckpfeiler der Agrarwirtschaft auf den Azoren; bei der Unterstützung dieses Sektors sollte der besonderen Bedeutung dieser Tätigkeit im wirtschaftliche und sozialen Bereich, vor allem für die Kleinerzeuger, Rechnung getragen werden. Um die Beibehaltung der traditionellen Wirtschaftstätigkeiten in diesem Sektor zu gewährleisten, ist vorgesehen, im Rahmen einer Höchstgrenze, die der örtlichen verfügbaren Quote entspricht, weiterhin einen Zuschlag zu der Milchkuh- und Mutterkuhprämie zu gewähren. Außerdem sind ein Zuschlag zu der Schlachtprämie und eine Beihilfe für den Absatz überschüssiger männlicher Rinder einzuführen, die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf der Insel finden und infolge der außergewöhnlichen geografischen Lage der Region mit erheblichen Mehrkosten nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden müssen. Ein globales Förderprogramm für die örtlichen Aktivitäten im Tierzucht- und im Milchsektor sollte es den Wirtschaftszweigen ermöglichen, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, die Lokalisierung der Erzeugung und die Berufsbildung der Beteiligten auszuarbeiten und einzuführen, damit die Unterstützung durch die Gemeinschaft wirksam eingesetzt werden kann.
(20)
Die landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Azoren ist in sehr starkem Maße von der Produktion von Milcherzeugnissen abhängig. Das Zusammenwirken dieser Abhängigkeit mit anderen, durch die äußerste Randlage bedingten Nachteilen und das Fehlen tragfähiger Alternativen für die Erzeugungstätigkeit behindert die wirtschaftliche Entwicklung. Unter Berücksichtigung des durch die dortige Erzeugung gedeckten örtlichen Verbrauchs der Inselgruppe sollte daher für einen Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 von einigen die Erzeugung einschränkenden Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse abgewichen werden, um dem Entwicklungsstand und den Bedingungen der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Auch wenn diese Maßnahme eine Abweichung von Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags darstellt, ist sie doch auf die Milcherzeuger der Inselgruppe begrenzt und gemessen an der wirtschaftlichen Dimension der Gesamtquote Portugals als marginal anzusehen. Sie dürfte es aber während ihrer Laufzeit ermöglichen, die sektorale Umstrukturierung auf den Azoren fortzusetzen, ohne den Markt für Milcherzeugnisse zu stören und ohne das reibungslose Funktionieren der Zusatzabgabenregelung auf Ebene Portugals und der Gemeinschaft merklich zu beeinträchtigen.
(21)
Bei den pflanzlichen Kulturen auf den Azoren muss den kleinen Anbauflächen, der geringen Größe und der Aufsplitterung der Betriebe sowie einem niedrigen Intensivierungsgrad Rechnung getragen werden, die zu hohen Produktionskosten führt. Die Beibehaltung dieser Kulturen (Zuckerrüben, Chicorée, Kartoffeln, Tabak, Ananas, Wein, usw.) ist unbedingt notwendig als Alternative zur vorherrschenden örtlichen Viehzucht. Zur Gewährleistung der Beibehaltung und Entwicklung dieser Kulturen konnte eine Unterstützung der örtlichen Verarbeitungsindustrien eingeführt werden, die fortgeführt werden muss.
(22)
Im Übrigen ist die Herstellung von Likörwein nach traditionellen Verfahren auf den Azoren fortzusetzen, indem eine Beihilfe für die Reifung von „Verdelho” -Wein gewährt wird.
(23)
Aufgrund der besonderen Klimaverhältnisse und der unzureichenden Mittel, die bisher in dieser Region zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt wurden, ergeben sich für die landwirtschaftliche Erzeugung besondere Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit. Es müssen daher Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen, unter anderem mit biologischen Methoden, durchgeführt werden. Dabei ist festzulegen, inwieweit sich die Gemeinschaft finanziell an der Durchführung dieser Programme beteiligt.
(24)
In der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(4) sind die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine gemeinschaftliche Förderung gewährt werden kann, sowie die Bedingungen für eine solche Förderung festgelegt.
(25)
Die vorliegende Verordnung soll den Nachteilen abhelfen, die mit der Abgelegenheit und der Insellage dieser Gebiete verbunden sind.
(26)
Manche landwirtschaftlichen Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in diesen Gebieten weisen gravierende strukturelle Mängel auf und haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Deshalb empfiehlt es sich, für einige Investitionsarten von den Vorschriften abzuweichen, die die Gewährung bestimmter Strukturbeihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einschränken oder verbieten.
(27)
Nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 dürfen Beihilfen für die Forstwirtschaft nur für Wälder und bewaldete Flächen gewährt werden, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Ein Teil der Wälder und bewaldeten Flächen in diesen Gebieten gehört jedoch anderen Gebietskörperschaften als den Gemeinden. Unter diesen Gegebenheiten sollten die Bestimmungen jenes Artikels gelockert werden.
(28)
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann sich für drei der in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten flankierenden Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage auf bis zu 85 % der zuschussfähigen Gesamtkosten belaufen. Demgegenüber ist die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Agrarumweltmaßnahmen, die die vierte flankierende Maßnahme bilden, gemäß Artikel 47 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in allen Gebieten, die unter Ziel 1 fallen, auf 75 % begrenzt. Angesichts der Bedeutung, die dem Umweltschutz in der Landwirtschaft im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zugewiesen wird, sollte der Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für alle flankierenden Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage harmonisiert werden.
(29)
In Artikel 24 Absatz 2 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden die für eine Gemeinschaftsbeihilfe für Agrarumweltmaßnahmen in Betracht kommenden jährlichen Höchstbeträge festgesetzt. Um der spezifischen Umweltsituation einiger sehr empfindlicher Weidegebiete auf den Azoren und dem Schutz der Landschaft und der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete, insbesondere des Terrassenanbaus auf Madeira, Rechnung zu tragen, ist vorzusehen, dass diese Beträge für bestimmte Maßnahmen bis auf das Doppelte angehoben werden können.
(30)
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(5) gelten die Pläne, gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und Einheitlichen Programmplanungsdokumente für einen Zeitraum von sieben Jahren und beginnt der Programmplanungszeitraum am 1. Januar 2000. Zur Wahrung der Kohärenz und zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung von Begünstigten ein und desselben Programms ist zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichungen ausnahmsweise während des gesamten Programmplanungszeitraums angewendet werden können.
(31)
Von der ständigen Politik der Gemeinschaft, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um den spezifischen Sachzwängen der Agrarerzeugung auf den Azoren und Madeira abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage, der extremen Randlage, der geringen Größe, den schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben.
(32)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 10.

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 73).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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