Artikel 10 VO (EG) 2001/1453
(1) Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben von Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist (Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbémont), für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb dieser Regionen in Verkehr gebracht werden darf.
(2) Portugal sorgt gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Unterstützung, die in Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen ist, dafür, dass Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen bis zum 31. Dezember 2006 schrittweise entfernt werden.
(3) Portugal unterrichtet die Kommission jährlich über den Stand der Umstellung und Umstrukturierung der Flächen, die mit Direktträger-Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, deren Anbau untersagt ist.
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