Artikel 9 VO (EG) 2001/1453

(1) Um den Anbau von Rebsorten aufrechtzuerhalten, die der Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. in den traditionellen Anbaugebieten dienen, wird eine pauschale Hektarbeihilfe gewährt.

Für diese Beihilfe kommen Flächen in Frage,

a)
die mit Rebsorten bepflanzt sind, die in der von den Mitgliedstaaten erstellten Klassifizierung der Rebsorten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 als zur Herstellung der einzelnen in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine b.A. geeigneten Sorten aufgeführt sind, und
b)
deren Hektarertrag unter einer vom Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen von Anhang VI Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Höchstmenge, ausgedrückt als Trauben-, Most- oder Weinmenge, liegt.

(2) Die Beihilfe beträgt 650 EUR je Hektar und Jahr. Die Beihilfe wird den Erzeugervereinigungen oder -organisationen gewährt. Während einer Übergangszeitraums wird die Beihilfe jedoch auch Einzelerzeugern gewährt. Während dieses Zeitraums werden alle Beihilfen nach Bedingungen, die nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren noch festzulegen sind, vom Weininstitut Madeira und von der Weinkommission der Azoren gezahlt.

(3) Nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren werden gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

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