Artikel 14 VO (EG) 2001/1453

(1) Für den Zeitraum 2002 bis 2006 wird eine Beihilfe zur Durchführung eines globalen Förderprogramms auf Madeira gewährt, um die Erzeugung und Vermarktung von Erzeugnissen der örtlichen Tierzucht und Milchproduktion zu fördern.

Dieses Programm kann Maßnahmen umfassen, mit denen die Verbesserung von Qualität und Hygiene, die Vermarktung, die Organisation der verschiedenen Stufen der Produktions- und Vermarktungskette, die Rationalisierung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen, lokale Informationsmaßnahmen zu Qualitätserzeugnissen sowie die technische Hilfeleistung gefördert werden sollen. Es darf nicht zur Folge haben, dass über die aufgrund der Artikel 13 und 15 gewährten Prämien hinaus zusätzliche Beihilfen gewährt werden.

Dieses Programm wird in enger Zusammenarbeit zwischen den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden und den repräsentativsten Erzeugervereinigungen oder -organisationen der betreffenden Sektoren ausgearbeitet und durchgeführt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die Entwürfe des Programms mit einer Höchstlaufzeit von 5 Jahren werden der Kommission von den zuständigen Behörden zugeleitet. Die Kommission genehmigt sie nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3) Die portugiesischen Behörden legen jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der Programme vor. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2005 einen Evaluierungsbericht über die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht.

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